Hilden, Juli 2026. Ein Kunde fragt den Chatbot eines Unternehmens nach den Konditionen. Der Bot antwortet freundlich, kompetent – und bestätigt eine Zusage, die es so nie gegeben hat. Der Kunde vertraut darauf. Und als es zum Streit kommt, steht plötzlich die Frage im Raum: Wer haftet eigentlich für das, was ein Chatbot sagt?
Lange war das eine akademische Frage. Seit 2026 ist sie höchstrichterlich auf dem Weg zur Antwort – und die fällt für Betreiber unbequem aus.
1. Der Fall: Wenn der Bot Dinge erfindet
Chatbots sollen entlasten: Sie beantworten rund um die Uhr Fragen, nehmen Anliegen auf, führen durch Prozesse. Das Problem beginnt dort, wo ein Bot nicht „Ich weiß es nicht“ sagt, sondern lieber irgendetwas antwortet. Diese frei erfundenen Auskünfte – im Fachjargon Halluzinationen – klingen souverän, sind aber schlicht falsch: ein Rabatt, den es nicht gibt, ein Liefertermin, der nie zugesagt wurde, eine Vertragsbedingung, die niemand kennt.
Im Alltag bleibt so etwas oft unbemerkt. Bis ein Kunde sich darauf beruft – oder ein Gericht darüber urteilt.
2. Das Urteil des OLG Hamm
Mit Urteil vom 12.05.2026 (Az. 4 UKl 3/25) hat das Oberlandesgericht Hamm die Haftung des Betreibers für die Falschauskunft seines Chatbots bestätigt. Die Kernaussage lautet sinngemäß: Was der Bot sagt, muss sich das Unternehmen zurechnen lassen – auch dann, wenn die Aussage frei halluziniert war und so nie hätte fallen dürfen.
Das beliebte Gegenargument, ein Chatbot sei doch nur ein unverbindliches Hilfsmittel, ließ das Gericht nicht gelten. Für Betreiber ist genau das der entscheidende Punkt: Der Bot wird gern als nette Spielerei gesehen – rechtlich wirken seine Aussagen aber verbindlich wie die eines Mitarbeiters.
Zur Einordnung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Die Richtung aber ist unmissverständlich.
3. Was das für Betreiber konkret bedeutet
Das Risiko sitzt nicht in seltenen Extremfällen, sondern im ganz normalen Tagesgeschäft. Zur Haftungsfalle werden kann jede halluzinierte Preiszusage oder jeder erfundene Rabatt, jede falsche Termin- oder Lieferauskunft, jede frei erfundene Vertrags- oder Kulanzbedingung – kurz: jede Auskunft, die rechtlich verbindliche Erwartungen weckt.
Überall dort, wo der Bot souverän klingt, aber nicht weiß, was er sagt, entsteht ein Risiko – für Umsatz, Ruf und Rechtsfrieden.
4. Nicht nur Haftung: Qualität und Sicherheit
Die rechtliche Seite ist nur ein Teil des Bildes. Ein Chatbot ist immer nur so gut wie die Antworten, die er gibt. In der Praxis zeigen sich neben Halluzinationen zwei weitere Schwachstellen: Der Bot versteht das Anliegen nicht oder reagiert unpassend auf Emotionen – und er lässt sich durch geschickte Eingaben zu Aussagen verleiten, die er nie treffen sollte (Stichwort Prompt Injection). Beides untergräbt Vertrauen, lange bevor ein Gericht ins Spiel kommt.
5. Zusätzlicher Druck: die EU-Kennzeichnungspflicht
Parallel zur Haftungsfrage greifen ab dem 2. August 2026 die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung. Für Chatbots heißt das: Nutzerinnen und Nutzer müssen klar erkennen können, dass sie mit einer künstlichen Intelligenz sprechen und nicht mit einem Menschen. Der Druck auf Betreiber steigt damit von mehreren Seiten gleichzeitig
6. Fazit: Prüfen, bevor es ein anderer tut
Das OLG-Hamm-Urteil ist kein Grund, Chatbots abzuschaffen – aber ein sehr guter Grund, sie ernst zu nehmen. Wer wissen will, wo der eigene Servicebot halluziniert, unpassend reagiert oder sich zu unerlaubten Aussagen verleiten lässt, sollte ihn nicht selbst bewerten, sondern objektiv testen lassen.
Genau dafür haben wir die unabhängige Prüfung von Chatbots entwickelt: Servicequalität und Sicherheit werden systematisch getestet und als nachvollziehbare Schulnote ausgewiesen – inklusive konkreter Ansatzpunkte zur Optimierung und, nach bestandener Prüfung, einem Prüfsiegel.
